Immer wieder werden wir gefragt, was in einer bestimmten Situation richtig ist und was falsch... Daher unsere Frage an Sie:

Haben Sie´s     schon gewusst???

Bei Klassenkonferenzen nach §49 des Hamburgischen Schulgesetzes sind die Klassenelternvertreter (KEV) nur dann Mitglieder der Konferenz, wenn die Eltern der zur Tat beschuldigten Schülerin oder Schüler dieses ausdrücklich wünschen.
Nur dann haben die KEV volles Stimmrecht und können Einfluß auf dessen Entscheidung nehmen.

Kommt es, aufgrund eines Vorfalls in der Schule, zu einer Klassenkonferenz nach §49 HmbSG (auch “Disziplinarkonferenz” genannt) sind sowohl die Eltern der beschuldigten Schülerin oder des Schülers, als auch die Schülerin oder der Schüler selbst, unter Nennung der vorgeworfenen Tat zu hören.
Dabei können die Eltern und/oder beschuldigte Schülerin oder Schüler verlangen, daß die Klassenelternvertreter und/oder (ab Klasse 5) die Klassensprecher zu der Konferenz einbezogen werden sollen. - Ausnahme: Die beschuldigte Schülerin oder der Schülers ist das eigene Kind des Klassenelternvertreter - Auf beides ist hinzuweisen.
Darüber hinaus haben die Eltern, als auch die Schülerin oder der Schüler das Recht eine weitere Person ihres Vertrauens zu der Anhörung (als Beistand) hinzuzuziehen. - Diese Person muß aber der Schule angehören!

Der Elternrat besteht
– mit bis zu 26 Klassen aus 9,
– mit 27 bis 35 Klassen aus 12, oder
– für jeweils begonnene neun ab der 36. Klasse aus weiteren 3 Eltern

Übertreten Sie nun die Anzahl der Klassen, können Sie auf der folgenden Elternvollversammlung die fehlende Mehrzahl an Mitgliedern für ein & zwei Jahre nachwählen.

Unterschreiten Sie die Anzahl der Klassen wieder, können Sie den entstandenen Überhang an Mitgliedern, durch Amtszeitende, im Laufe der Jahre abbauen... Eine Abwahl oder Ausschluß von bestehenden Mitgliedern ist nicht erforderlich.

Die Mitglieder der Schulkonferenz dürfen mit beratender Stimme an den Lehrerkonferenzen teilnehmen.
Sie haben also Rederecht. - §58 Abs.3 HmbSG

Die Elternratssitzungen finden an den meisten Schulen “schulöffentlich” statt. Einige Elternräte tagen aber auch mit einem nicht öffentlichen Teil, bei dem “Gäste” (also Nicht-ER-Mitglieder) verabschiedet werden.
Der Elternrat kann beschließen “schulöffentlich” zu tagen (§74 Abs.3 Satz 1 HmbSG) und darf auch andere (z.B. nicht der Schule angehörende) Personen zu einzelnen Sitzungen einladen (Satz 3) und sogar “in Ausnahmefällen ohne die Schulleitung” tagen (Satz 4).
Die stellvertretenden ER-Mitglieder, die Klassenelternvertreter, sowie (mit der e.g. Einschränkung) die Schulleitung und dessen Vertretungen haben dagegen volles Anwesenheitrecht über die gesamte Dauer einer Elternratssitzung

Egal, ob Elternrat, Konferenz, Ausschuss, Klassenelternvertretung, oder sonst was - für jede Vertreterin oder Vertreter bzw. Vollmitglied eines Gremiums wird auch eine stellvertretende Person gewählt...
Wurde die gewählte Stellvertretung früher noch direkt für die Hauptvertreterin oder den Hauptvertreter (also als persönliche Vertretung) gewählt, wurde dieser Passus im Jahr 1997 ersatzlos gestrichen. Entgegen der “landläufigen Meinung” gilt seitdem der Grundsatz, daß alle gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Rangfolge der auf sie vereinigten Stimmenanzahl für den oder die abwesenden Hauptvertreter eintreten.
Mit anderen Worten: Es gibt keinen persönlichen Stellvertreter mehr !

Hinweis:
Die stellvertretend gewählten Personen können sich bei der Wahl auch auf eine Reihenfolge einigen. Andernfalls entscheidet (z.B. bei Stimmengleichheit) das Los.

Hier eine kurze Auflistung, nach denen wir immer wieder gefragt werden:

  • Recht & Pflicht zur Schule = §§1, 37-43 HmbSG
  • Ganztägige Bildung und Betreuung = §13 HmbSG
  • Informationsrechte in allen wichtigen Schulangelegenheiten = §32 HmbSG
  • Schulkonferenz - Mitglieder = §55 HmbSG
  • Schulkonferenz - Schulöffentlichkeit = §56 Abs.3 HmbSG
  • Lehrerkonferenz - Teilnahme von Eltern = §58 Abs.3 HmbSG
  • Klassenkonferenz = §61 HmbSG
  • Zeugniskonferenz - Anörungsrecht der Klassenelternvertreter = §62 Abs.3 HmbSG
  • Klassenelternvertreter - Wahl, Frist, Stimmrecht, Aufgaben = §§69-70 HmbSG
  • Elternrat - Aufgaben, Zusammensetzung, Grundsätze = §§72-74 HmbSG
  • Kreiselternrat = §75 HmbSG
  • Elternkammer = §81 HmbSG
  • Regionale Bildungskonferenzen - Aufgaben, Teilnahme = §86 HmbSG
  • Wechselseitige Unterrichtung, Sitzungsterminierung, Arbeitsgruppen = §103 HmbSG
  • Amtsdauer, Amtsende = §104 Abs.2 HmbSG
  • Verschwiegenheitspflicht = §105 HmbSG

Scheidet ein gewählten Mitglied aus, tritt an seiner Stelle das nächste mit den am meisten gewählten Stimmen oder vereinbahrten Reihenfolge gewählte Ersatzmitglied an dessen Stelle - auch dann, wenn die ursprünglich gewählte Amtszeit überschritten wird.

Beispiel:
Herr Meier wird für drei Jahre in den Elternrat gewählt und Herr Otto für ein Jahr als Ersatzmitglied.
Herr Meier verändert sich nach 6 Monaten beruflich, hat nun kaum noch Zeit für sein Ehrenamt im ER und beschließt daher zurück zu treten... Herr Otto tritt sodan für die restlichen 2,5 Jahre die Nachfolge an , auch wenn Herr Otto ursprünglich nur für ein Jahr gewählt wurde.

Jedes Jahr taucht es wieder auf... das Thema "Wahlen" ... zum Klassenelternvertreter, zum Elternrat und (in dessen Rahmen) weitere Aufgaben und Ämtern... - Dabei gilt:

Klassenelternvertreter werden spätestens 20 Schultage (4 Wochen) nach Schuljahresbeginn* auf dem ersten Elternabend von den Eltern bzw. Sorgeberechtigten Personen einer Klasse gewählt. Dabei müssen zwei Klassenelternvertreter, sowie zwei Stellvertreter gewählt werden.

Der Elternrat wählt spätestens 30 Schultage (6 Wochen) nach Schuljahresbeginn* auf der Elternvollversammlung ein Drittel seines Gremiums (siehe “Anzahl der ER-Mitglieder”) für drei Jahre, sowie mind. zwei Ersatzvertreter für ein Jahr von den Eltern bzw. Sorgeberechtigten Personen aller Schüler der Schule.

Der Wahlablauf sollte dabei klar und eindeutig sein! – Wir empfehlen folgenden Wahlablauf:

  • Erst Wahlvorschläge sammeln.
  • Danach einzeln fragen, ob die Kandidatur angenommen wird.
  • Anschließend die Gemeinschaft fragen, ob eine geheime Wahl gewünscht wird bzw. wie gewählt werden soll?
    Möglich sind: Offen per Handzeichen oder per geheimen Stimmzettel – jeweils einzeln oder “en Block”.
  • Nach der Wahl die Kandidaten fragen, ob die Wahl angenommen wird und beglückwünschen.
* Obwohl das Schuljahr nominell immer vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres geht, wird in diesem Fall der erste Tag nach Ende der Sommerferien als Tag 1 gezählt.

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